Nachdem bereits am Dienstag das rheinland-pfälzische Verfassungsgericht die Klage eines Fuhrunternehmers gegen den Rundfunkbeitrag abgewiesen hat, bestätigt nun auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof den Rundfunkbeitrag als verfassungskonform. Geklagt hatte u.a. die Drogeriemarktkette Rossmann.

„Der Rundfunkbeitrag ist vor allem eines nicht – gerecht“, so der Kommentar von Dr. Peter Achten, Hauptgeschäftsführer des Handelsverbandes NRW, zu der heute in München verkündeten Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes. Der wies die gegen den Rundfunkbeitrag eingegangenen Klagen ab: Der Rundfunkbeitrag stelle keine Steuer dar, da eine Gegenleistung erhalten werden könne. Ob man diese letztlich nutze, sei für die Erhebung der Gebühr nicht von Belang.

„Einzelhandelsunternehmen haben im Schnitt Kostensteigerungen um das Zwei- bis Dreifache zu verkraften“, so Achten weiter. Eine Online-Protestaktion der deutschen Handelsverbände hat in einzelnen Handelsunternehmen Gebührensteigerungen von bis zu 1.900 Prozent ans Tageslicht gebracht. „Die Kostenexplosionen im Handel basieren auf der Gebührenerhebung nach Mitarbeiterzahl und Standorten“, erklärt der NRW-Verbandschef. „Handelsunternehmen werden über Gebühr dafür belastet, dass sie mit vielen Filialen die flächendeckende Versorgung der Menschen im ganzen Land gewährleisten.“

Dass das letzte Wort in Sachen Rundfunkbeitrag bereits gesprochen ist, bezweifelt Achten: „Wir werden Politik und Öffentlichkeit weiterhin auf die Ungerechtigkeiten des Rundfunkbeitrages hinweisen.“ Indes hat das Handelsunternehmen Rossmann angekündigt, bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen zu wollen.

Am 1. Januar 2013 wurde der Rundfunkbeitrag eingeführt. Seitdem werden die Gebühren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk haushalts- bzw. betriebsbezogen erhoben. Für Einzelhandelsunternehmen haben sich die Kosten im Schnitt verzwei- bis dreifacht. Unternehmen mit mehreren Standorten berichten in Abhängigkeit von der Zahl ihrer Filialen und Mitarbeiter vereinzelt von Kostensteigerungen um bis zu 1.900 Prozent. Sie zahlen damit ein Vielfaches dessen, was ein Wirtschaftsunternehmen mit nur einem Standort bei gleicher Mitarbeiterzahl abzuführen hat. In einem vom Handelsverband Deutschland (HDE) in Auftrag gegebenem Gutachten kommt der Staatsrechtler Prof. Dr. Christoph Degenhart zu dem Schluss, dass die 2013 in Kraft getretene GEZ-Novelle verfassungswidrig ist. Zum einen stelle der Rundfunkbeitrag in seiner Form eine Steuer dar, für die die Länder nicht zuständig waren. Zum anderen sei der Beitrag nicht verfassungskonform, weil er alle Betriebsstätten unabhängig davon belaste, ob Rundfunk empfangen wird oder empfangen werden kann. Außerdem stelle die überproportionale Belastung von Filialbetrieben einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar.