Mit der GEZ-Novelle wurde am 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitrag eingeführt. Seitdem werden die Gebühren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk haushalts- bzw. betriebsbezogen erhoben. Für Einzelhandelsunternehmen haben sich die Kosten im Schnitt verzwei- bis dreifacht. In Abhängigkeit vom Filialisierungsgrad und der Zahl der Mitarbeiter eines Unternehmens sind die Kosten aber auch vereinzelt um bis zu 1.900 Prozent gestiegen.

Dass die Rundfunkanstalten mit Mehreinnahmen in Milliardenhöhe rechnen, verwundert Dr. Peter Achten, Hauptgeschäftsführer des Handelsverbandes Nordrhein-Westfalen kaum: „In den Einzelhandelsunternehmen haben sich die GEZ-Gebühren seit der Einführung des Rundfunkbeitrags im Schnitt verzwei- bis dreifacht. Aber auch Kostenexplosionen um bis zu 1.900 Prozent sind keine Seltenheit.“. Grund dafür sind die Berechnungsgrundlagen des Rundfunkbeitrags. Die Gebühren für Unternehmen werden betriebsbezogen und anhand der Mitarbeiterzahl erhoben. So zahlt ein Einzelhandelsunternehmen mit Filialen bei gleicher Mitarbeiterzahl ein Vielfaches dessen, was ein Wirtschaftsunternehmen mit nur einem Standort abzuführen hat. Im Gegenzug zu Privat-PKW werden zudem auch Betriebs-PKW in die Berechnung der Gebühren einbezogen – obwohl der Rundfunkbeitrag eigentlich nicht mehr gerätebezogen erhoben werden soll.

„Es gibt eine Reihe von Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag, die allesamt dazu beitragen, dass der Einzelhandel übermäßig belastet wird“, so Achten. Ein vom Handelsverband Deutschland (HDE) in Auftrag gegebenes Gutachten stützt diese Aussage und geht sogar weiter: Der Gutachter, Staatsrechtler Prof. Dr. Christoph Degenhart, kommt zu dem Schluss, dass die 2013 in Kraft getretene GEZ-Novelle verfassungswidrig ist. Zum einen stelle der Rundfunkbeitrag in seiner Form eine Steuer dar, für die die Länder nicht zuständig waren. Zum anderen sei der Beitrag nicht verfassungskonform, weil er alle Betriebsstätten unabhängig davon belaste, ob Rundfunk empfangen wird oder empfangen werden kann. Außerdem stelle die überproportionale Belastung von Filialbetrieben einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Mehrere Unternehmen, u.a. die Drogeriemarktkette Rossmann, haben Klage gegen den Rundfunkbeitrag eingereicht. Eine Entscheidung steht noch aus.

„Wir begrüßen die kritische Auseinandersetzung der Länder mit den Folgen der GEZ-Novelle“, stellt der NRW-Verbandschef abschließend klar. „Doch die diskutierte Senkung der Gebühren um 0,73 Euro ist höchstens ein Tropfen auf dem heißen Stein und in dieser Debatte wird zudem die Ungleichbehandlung von Wirtschaftsunternehmen komplett außen vor gelassen.“

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Gegen den GEZ-Gebührenwucher