Im Jahr 2017 sind das Sprengstoffgesetz und die 1. Sprengstoffverordnung novelliert worden. Zur Umsetzung der europäischen Pyrotechnik-Richtlinie regelt § 16 i SprengG jetzt ausdrücklich Prüfpflichten für Händler. Das Nebeneinander von zwei verschiedenen Kennzeichnungssystemen für Feuerwerkskörper ist mit Ablauf der Übergangsfrist für die vor dem 1. November 2009 zugelassenen Feuerwerkskörper mit BAM-Kennnummer beendet. Alle angebotenen pyrotechnischen Gegenstände müssen seit dem 4. Juli 2017 ein CE-Kennzeichen haben und auch im Übrigen nach der neuen Systematik gekennzeichnet sein. Alle Informationen entnehmen Sie bitte dem: Merkblatt Feuerwerksverkauf 2017