Die meisten der in der CoronaSchVO geregelten Einschränkungen fallen mit Ablauf des 02. April 2022 weg, so auch die Maskenpflicht in Innenräumen. Der Handel begrüßt dies im Ergebnis, denn die letzten 2 Jahre haben bewiesen, dass der stationäre Einzelhandel mit seinen Hygienekonzepten und Schutz-maßnahmen kein Infektionstreiber war und ist. Thomas Schäfer, Geschäftsfüh-rer des Handelsverbandes Westfalen-Münsterland: „Jede Händlerin und jeder Händler entscheidet nun selbst, ob eine hausinterne Maskenpflicht angeordnet wird. Denn der Schutz seiner Beschäftigten ist und bleibt für den Handel wich-tig.“

Der Handel hat nach Verbandsangaben seit Beginn der Pandemie seine Ver-antwortung zur Pandemiebekämpfung trotz aller wirtschaftlicher Belastungen ernst genommen und dabei die Gesundheit der Kundschaft und der Beschäftig-ten an die erste Stelle gesetzt. Dieser Verantwortung wird der Handel auch weiterhin gerecht, ob ohne oder mit hausinterner Maskenpflicht oder Masken-empfehlung. „Natürlich darf grundsätzlich jeder Mensch für sich selbstbe-stimmt und souverän entscheiden, ob er in seinem Umfeld eine Maske trägt,“ erklärt Verbandsgeschäftsführer Schäfer, „und für viele gehört die Maske ja jetzt schon zum Alltag. Wenn aber ein Unternehmen qua Hausrecht Empfeh-lungen oder Verpflichtungen zum Tragen einer Maske oder zum Einhalten eines Abstands ausspricht, dann ist das nur von der Sorge getragen, dass sich Men-schen anstecken und Personal ausfällt. Wir bitten daher um Verständnis für derartige Empfehlungen.“

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