Auf dieser Seite finden Sie Hilfestellungen und Informationen rund um die Energiekrise.

Auf dieser Seite finden Sie Hilfestellungen und Informationen rund um die Energiekrise.2023-01-02T16:18:56+01:00

Offizielle Informationen zur aktuellen Gaslage in Deutschland veröffentlicht die Bundesnetzagentur. Diese erstellt eine Einschätzung zur Gasversorgung von Montag bis Freitag in einem Lagebericht. Außerdem stellt sie die wichtigsten Daten zu Lastflüssen, Speicherfüllständen, Gasverbrauch und Preisentwicklung als interaktive Grafiken zu Verfügung.

Weiterführende, hilfreiche Informationen

Im Folgenden finden Sie hilfreiche Informationen über Energiesparmaßnahmen, Fördermöglichkeiten sowie Veranstaltungen und Termine. Diese werden laufend überarbeitet und aktualisiert.

Unter dem Punkt Energieberatung finden Mitglieder des Handelsverbandes Rheinland eine Sammlung spezifischer Angebote für das Verbandsgebiet.

Neues NRW-Förderpaket für klimaneutralen Mittelstand

Das Wirtschaftsministerium NRW hat ein Förderprogramm mit dem Titel „Starterpaket klimaneutraler Mittelstand“ aufgelegt.
Mit dem Programm will das Land schwerpunktmäßig kleine und mittelgroße Unternehmen bei der Planung und der Umsetzung von Maßnahmen für eine klimaneutrale Produktion unterstützen. Das Starterpaket zielt vor allem darauf ab, dass Unternehmen mit externer Unterstützung Effizienzpotenziale ermitteln, die Transformation planen sowie verfügbare und kommende Fördermittel optimal akquirieren können. Sofern Unternehmen bereits Konzepte entwickelt haben, erhalten diese mit dem neuen NRW.BANK-Förderkredit „Weg vom Gas“ die Möglichkeit, schnellstmöglich auf alternative Energien und klimaneutrale Prozesstechnologien umzusteigen.
Kleine Unternehmen können zudem bei der NRW.BANK einen Kredit mit Tilgungszuschuss zur kurzfristigen Umstellung von Gas auf erneuerbare Energien und klimaneutrale Prozesstechnologien beantragen.
Die Beratungszuschüsse und Kredite sollen dabei helfen, Einsparpotenziale zu erschließen und gleichzeitig die Weichen in Richtung Klimaneutralität zu stellen.

Das Paket beinhaltet folgende Module:

– Förderung einer Erstberatung zur klimaneutralen Transformation für kleine produzierende Unternehmen und Handwerksbetriebe mit weniger als 50 Mitarbeitenden
– Förderung von Transformationskonzepten für die treibhausgasneutrale Produktion 2045 für produzierende Unternehmen bis 2.500 Mitarbeitende
– Förderung von Wärmekonzepten für produzierende Unternehmen bis 2.500 Mitarbeitende
– Kredit „Weg vom Gas“ für kleine produzierende Unternehmen und Handwerksbetriebe mit weniger als 50 Mitarbeitenden
– Bildungsprämie Wärmepumpe für die Fortbildung technischer Führungskräfte von SHK-, Kälte- und Klimaanlagen-Betrieben

Hier finden Sie mehr Informationen zu den Förderungen!
Für Rückfragen wenden Sie sich gerne an die Landesgesellschaft NRW.Energy4Climate.
(Quelle: unternehmer nrw)

Klimaschutzoffensive des Handels

Unsere Klimaschutzoffensive des Handels hat auf ihrer Webseite eine umfangreiche Förderdatenbank aufgestellt:
Förderdatenbank für den Einzelhandel
Dort können Sie nach den für Sie relevanten Kategorien filtern und die Förderprogramme finden, die zu Ihren Maßnahmen passen.

Ob Lastenfahrrad, Elektromobilität, Schnellladesäulen oder Erstberatung in Sachen Klimaneutralität: Auf progres.nrw ist sicherlich auch eine interessante Förderung für Sie dabei: progres.nrw

Im Rahmen der Klimaschutzoffensive des Handelsverbandes bieten wir zahlreiche Veranstaltungen rund um das Thema Klimaschutz und aktuell natürlich zur Energiekrise an. Wie können Sie Ihren Verbrauch und damit Kosten senken, und was passiert mit Lieferverträgen von Strom und Gas? Hier finden Sie sicherlich auch eine passende Veranstaltung für Ihre Fragen.

Bevorstehende Termine

29.11.2022, 9:00 Uhr bis 10:30 Uhr
02.12.2022, 8:30 Uhr bis 9:30 Uhr
02.12.2022, 8:30 Uhr bis 10:00 Uhr
Energiesparen im Handel
Online-Veranstaltung
15.12.2022, 8:00 Uhr bis 9:00 Uhr

Jetzt schnell und effektiv Energie sparen mit unseren Tipps: Gestiegene Energiepreise sind für den Einzelhandel eine enorme Belastung. Wie Sie schnell und ohne lang geplante Investitionen Energie sparen können, haben wir hier (Download PDF) für Sie zusammengefasst. Weitere Tipps finden Sie hier.

Energieberatung durch externe Experten wird oftmals durch die regionalen Energieversorger unmittelbar angeboten. Die Klimaschutzoffensive stellt eine Suchmaschine für Energieberater zur Verfügung, die Sie hier finden. Der Handelsverband Rheinland hat ein paar Hinweise zur Implementierung von Energieberatern in diesem Merkblatt zusammengetragen. In dieser tabellarischen Übersicht finden Sie für das Verbandsgebiet Rheinland eine Auflistung der Energieversorger mit Energieberatung und in dieser Mappe finden Sie ausführliche Informationen in Sachen Energieberatung.

Weiterhin gibt es die Landesgesellschaft für Energie und Klimaschutz: NRW.Energy4Climate bei der Sie viele Informationen und Berater zu dem Thema finden.

DIHK-Webinar „Strom- und Gaspreisbremse: Der aktuelle Stand“ (Video vom 22.12.2022)

Gesetz Gaspreisbremse (Vorabfassung): GasPBG BT 20/4911

Gesetz Strompreisbremse (Vorabfassung): StromPBG BT 20/4915

Überblickspapier der Bundesregierung zur Erläuterung der Energiepreisbremsen

Informationsseite des Bundeswirtschaftsministeriums

Informationsseiten des DIHK zur Gaspreisbremse und zur Strompreisbremse

Am 15. Dezember 2022 wurden die Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Wärme im Bundestag sowie am 16. Dezember 2022 im Bundesrat beschlossen.

I.    Wesentliche Änderungen im Gesetzgebungsverfahren

Im Vergleich zu vorherigen Gesetzentwürfen (vgl. GFLV 581/22 vom 23. November 2022) haben sich u. a. durch das parlamentarische Verfahren insbesondere folgende Änderungen ergeben:

  • Boni und Dividendenverbot: Die Regierungsfraktionen sind der einhelligen Forderung der Wirtschaft, auf ein Boni- und Dividendenverbot zu verzichten, nicht gefolgt. Stattdessen sehen die wortgleichen Vorschriften für Unternehmen, die mehr als 25 Millionen € an Entlastungen beziehen, Folgendes vor:
  • Der Geschäftsleitung sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen oder über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinne des Aktiengesetzes gewährt werden, die jeweils nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart oder beschlossen worden sind.
  • Bei variablen Vergütungen der Geschäftsleitung, die an das EBITDA anknüpfen, ist das EBITDA um die Entlastungssumme zu bereinigen.
  • Mitglieder der Geschäftsführung dürfen keine Vergütung erhalten, die über die Grundvergütung vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht. Ein Inflationsausgleich ist zulässig.

Für Unternehmen, die Entlastungen von über 50 Millionen € in Anspruch nehmen, gilt darüber hinaus:

  • Mitglieder der Geschäftsführung dürfen bis 31. Dezember 2023 – unabhängig vom Datum der Vereinbarung – keinerlei Boni oder entsprechende Sonderzahlungen erhalten.
  • Die Unternehmen dürfen im Jahr 2023 grundsätzlich keine Dividenden ausschütten.
  • Arbeitsplatzerhaltungspflicht: Die gesetzlichen Pflichten zum Erhalt von Arbeitsplätzen wurden durch Änderungen im Detail konkretisiert. Mit den Gesetzen werden Unternehmen verpflichtet, bei Bezug von Entlastungen von jeweils über zwei Millionen Euro, eine Beschäftigungssicherung zuzusichern.

Unternehmen stehen somit zwei Möglichkeiten offen, um über ein Volumen von 2 Millionen € hinaus, Hilfen in Anspruch zu nehmen:

  • Abschluss eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens 30. April 2025. Bei Abschluss der Kollektivvereinbarung ist das Unternehmen nicht an die Erhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen 90 Prozent der Arbeitsplätze gebunden.
  • Ersatzweise eine schriftliche Erklärung des Unternehmens mit vorliegenden Stellungnahmen von Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustandekommens einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages und durch eine Erklärung des Unternehmens, wonach es sich selbst verpflichtet, bis mindestens zum 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht.
  • Die Erklärung oder die Kollektivvereinbarung muss der Prüfbehörde bis zum 15. Juli 2023 vorgelegt werden.

Laut Gesetzesbegründung und auch nach Auffassung der BDA stehen die beiden Optionen gleichberechtigt nebeneinander. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass etwaige Stellungnahmen zum Nichtzustandekommen einer Kollektivvereinbarung nur dann eingereicht werden müssen, wenn diese auch vorliegen. Ferner soll die Vorschrift keinerlei Druck auf den Abschluss einer Kollektivvereinbarung ausüben. Daraus ist zu folgern, dass beiden Optionen gleichberechtigt nebeneinanderstehen und die Unternehmen Wahlfreiheit haben. Im Gesetz wird nicht im Einzelnen definiert, wie der Begriff der Beschäftigungssicherungsvereinbarung zu verstehen ist und welche konkreten Anforderungen an die Kollektivvereinbarung gestellt werden.

  • Opt-Out-Regelung: Die Möglichkeit für Unternehmen, auf die Inanspruchnahme der Hilfen zu verzichten, wurde hingegen richtigerweise klargestellt, da dies sonst einem unzulässigen Eingriff in die wirtschaftliche Selbstbestimmung der Unternehmen gleichkommen würde.
    Dezentrale Einspeisevergütung: Der Passus im Strompreisbremsengesetz, der einen ersatzlosen Wegfall der dezentralen Einspeisevergütung vorgesehen hätte, wurde gestrichen. Dafür hatte sich auch der BDI eingesetzt. Perspektivisch soll es aber einen Regelungsvorschlag geben, der vermiedene Netzentgelte adressiert und die Förderung dezentraler Erzeugungsanlagen zurückfährt.
  • Verordnungsermächtigung: Die Bundesregierung kann unter Beteiligung des Bundestages im Nachgang noch etwaige Lücken im Gesetz auf dem Verordnungswege schließen. Konkret wird die Bundesregierung dazu ermächtigt, die Preisdeckel für größere Verbraucher (RLM-Kunden) per Verordnung um einen maximalen Rabatt zu begrenzen. Hintergrund ist die Sorge, dass Energieversorger die Preisbremse für extreme Preisanpassungen missbrauchen.
  • Härtefallregelungen: Bezogen auf mögliche Härtefallfonds und -regelungen wird auf die Verhandlungen zwischen Länder und Bund verwiesen. Hiernach sollen ausschließlich KMU eine weitere monatliche Abschlagszahlung für Gas/Strom erstattet bekommen. Das Finanzvolumen für diese Härtefälle wurde von 2 auf 1 Mrd. Euro reduziert und es wird eine Antragstellung über die Länder notwendig sein. Aus Sicht des BDI ist der Ausschluss größerer industrieller Verbraucher inhaltlich nicht nachvollziehbar.
  • Abschöpfung sog. Überschusserlöse: Entgegen ursprünglichen Plänen der Bundesregierung wird eine Abschöpfung nicht über einen längeren Zeitraum rückwirkend, sondern erst ab dem 1. Dezember 2022 erfolgen. Die Laufzeit der Abschöpfung ist zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristet. Eine Verlängerung ist nach einer Überprüfung bis zum 31. Mai 2023 höchstens bis zum 30. April 2024 möglich. Somit wurden der mögliche Zeitraum im Vergleich zu vorherigen Gesetzentwürfen zwar verkürzt, doch die Abschöpfung sog. Überschusserlöse bleibt aus Sicht des BDI an sich hochproblematisch.
  • Biogasanlagen: Der Sicherheitsabschlag bei der Gewinnabschöpfung wurde von 7,5 Cent je Kilowattstunde auf neun Cent je Kilowattstunde erhöht. Zudem bezieht sich die Bagatellgrenze von einem Megawatt, unter der Biogasanlagen von der Abschöpfung ausgenommen sind, nun nicht mehr auf die installierte Leistung, sondern auf die Höchstbemessungsleistung.
  • Förderung der erneuerbaren Energien: Laut Strompreisbremsengesetz kann die Bundesnetzagentur die Vergütungs-Höchstwerte in den Ausschreibungen nun um bis zu 25 % anheben.
  • Sonstige Stichtagsregelungen und Fristen: Sofern ein Unternehmen besonders durch die erhöhten Energiepreise betroffen ist, so muss diese Betroffenheit bis zum 31. Mai 2024 nachgewiesen werden. Anderweitig müssen die Versorger die entsprechenden Entastungsbeiträge spätestens bis zum 30. Juni 2024 zurückfordern. Die Bundesregierung will bis zum 31. Mai 2023 die Notwendigkeit einer Verlängerung der Energiepreisbremsen überprüfen.

II.    Bewertung

Seit Beginn der Energiepreiskrise setzt sich die Landesvereinigung kontinuierlich und intensiv für die Entwicklung von effektiven, schnellen und umsetzbaren Entlastungsvorschlägen für industrielle Verbraucher ein. Die nun beschlossenen Preisbremsen orientieren sich zwar im Grundprinzip (Kontingentgröße, anvisierte Zielpreise, Unterteilung der Letztverbraucher) am Endbericht der Gaskommission, weichen von diesem aber in Kernpunkten deutlich und in Summe zum massiven Nachteil von Wirtschaft und Industrie ab.

Im Ergebnis drohen die beschlossenen Preisbremsen vielfach ins Leere zu laufen, da die Gesetze zu komplex und in Teilen wirklichkeitsfremd sind. Ein besonderes Ärgernis stellen dabei die über die beihilferechtlichen Vorschriften hinausgehenden deutschen Sonderregelungen dar. Die realitätsfernen Vorgaben zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht sowie das ideologische Verbot von Boni und Dividenden sind massive und unnötige Zusatzbelastungen. Die Regelungen greifen in bestehende Arbeitsverträge ein bzw. gefährden Zukunftsinvestitionen.

Zudem macht die strikte Kopplung der Hilfen an künftige Betriebsergebnisse in Form der EBITDA-Kriterien die Instrumente für viele Betriebe nicht kalkulierbar oder betriebswirtschaftlich wirkungslos. Durch die Vielzahl an Bedingungen drohen die Entlastungen bei vielen Unternehmen zu spät oder in erheblichem Umfang gar nicht anzukommen. Eine besondere Herausforderung sehen wir bei den vielen Betrieben des energieintensiven industriellen Mittelstands.

Für eine deutliche Verbesserung der Preisbremsen ist zuallererst eine erneute Anpassung des EU-Beihilferahmens mit anschließender Übernahme in die deutschen Energiepreisbremsen notwendig (vgl. GFLV 614/22 vom 14. Dezember 2022). Wir setzen uns hierfür weiterhin ggü. den Verantwortlichen in Europa, im Bund und im Land ein. Sollte die geforderten Korrekturen an den Preisbremsen ausbleiben, gefährdet dies massiv industrielle Wertschöpfung und die damit verbundenen Arbeitsplätze in Nordrhein-Westfalen.

III.    Weiteres Verfahren

Das Bundeswirtschaftsministerium beabsichtigt nach den uns vorliegenden Informationen, zu Beginn des Jahres Erläuterungen zu den Preisbremsen in Form eines
Fragen und Antworten – Katalogs (FAQ) herauszugeben. Über die Veröffentlichung des FAQ-Katalogs sowie alle weiteren Umsetzungsschritte zu den Preisbremsen werden wir Sie kontinuierlich informieren.

Des Weiteren bitten wie Sie, uns Ihre wesentlichen praktischen Probleme bei der Umsetzung der Energiepreisbremsen per Mail an felsch[at]unternehmer.nrw mitzuteilen. Die Anmerkungen werden gesammel und in regelmäßige Gespräche zur Energiekrise mit der Spitze des NRW-Wirtschaftsministeriums eingebracht.

Quelle: unternehmer.nrw

Achtung: Für die Richtigkeit der Angaben und eventuell beauftragten Arbeiten, der aufgezählten Webseiten und Dienstleister übernimmt der Handelsverband NRW keine Haftung.

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