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Hier fassen wir die aktuellen Meldungen der letzten Tage zusammen.
+++ 27.02. 11:41 +++
Zum Wochenende teilte uns das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS NRW) mit, dass die NRW-Coronaschutzverordnung zum 28.02.2023 auslaufen wird.
Das MAGS wird die Corona-Schutzverordnung nicht mehr verlängern, d.h. ab 1. März 2023 gelten nur noch wenige Schutzmaßnahmen nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz. Der Bund wird wiederum die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) noch verbliebenen Coronaschutzmaßnahmen ab dem 1. März 2023 weitgehend aussetzen. Dies gilt namentlich für die bisher bestehende Testpflicht für Krankenhäuser, Pflegeheime etc. sowie die Maskenpflicht für Beschäftigte in diesen Einrichtungen. Nur die Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen wird damit auf Basis des IfSG über den 1. März hinaus bis zum gesetzlich vorgesehenen Ende sämtlicher Sonderreglungen im IfSG am 7. April fortbestehen. Inzwischen ist auch eine Pressemitteilung zum Auslaufen der Schutzverordnung veröffentlicht worden.
Die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen läuft damit am 28. Februar 2023 nach 1.073 Tagen aus und es entfallen ab dem 1. März 2023 auch die letzten durch Landesrecht vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen. Auch die gesonderte Allgemeinverfügung für Pflegeeinrichtungen etc. (AVE) wird nicht verlängert.
Gerne geben wir einen abschließenden Dank des Ministeriums an Sie weiter: „Die Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Akzeptanz der Schutzmaßnahmen wurde aber auch ganz maßgeblich von der Umsetzung der Regelungen vor Ort geprägt, für die Sie und Ihre Mitglieder in ihren Unternehmen und Betrieben mit verantwortlich waren und die Ihnen allen nicht selten besondere Anstrengungen und sehr viel Flexibilität abverlangt hat. Daher verbinden wir diese abschließende Information zur Coronaschutzverordnung NRW heute noch einmal mit einem besonderen Dank für Ihre Unterstützung und das Engagement aller beteiligten Kolleginnen und Kollegen in Ihren Mitgliedsbereichen!“
+++ 25.01. 11:09 +++
Dies könnte tatsächlich einer der letzten Corona-Newsletter aus unserer Feder sein, denn die Landesregierung wird laut aktueller Pressemitteilung zum 1. Februar 2023 die Maskenpflicht im ÖPNV sowie die Isolierungspflichten für Corona-Infizierte auslaufen lassen. Die Schutzmaßnahmen werden sich ab dann auf Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen konzentrieren. Die meisten anderen Bundesländer verfahren ähnlich. Hierdurch wird eine sehr weitgehende Rückkehr zur Normalität ermöglicht.
Die Test- und Quarantäneverordnung läuft zum 31. Januar 2023 gänzlich aus. Somit endet die Pflicht, sich im Falle einer Corona-Infektion fünf Tage in häusliche Isolierung zu begeben. Alle Isolierungen aufgrund der auslaufenden Verordnung enden automatisch mit Ablauf des 31. Januar 2023. Neben der Maskenpflicht im ÖPNV werden auch die Testregelungen für Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung nicht verlängert. Gleiches gilt für Gemeinschaftsunterkünfte und Justizvollzugsanstalten.
Bestehen bleiben hingegen die vorwiegend aus Bundesrecht resultierenden Schutzmaßnahmen für Einrichtungen für vulnerable Personen. Demnach gilt:
- Wer einen positiven Test hat, darf Einrichtungen für vulnerable Personen (zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen) für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet.
- Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses; diese Vorgabe wird jetzt in der Coronaschutzverordnung geregelt (anstatt wie bisher in der Test- und Quarantäneverordnung).
- Allen positiv getesteten Personen wird dringend empfohlen, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske tragen.
- Beschäftigte in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen müssen zum Schutz von vulnerablen Personen weiterhin mindestens eine medizinische Maske tragen.
- Die bisher schon geltenden Ausnahmeregelungen zu den Testpflichten des Bundes, zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, bleiben bestehen. Hier reicht ein Selbsttest für Besucher grundsätzlich aus, soweit nicht die Einrichtung eine Testmöglichkeit vor Ort anbietet.
+++ 19.11. 16:48 +++
Das Land NRW hat aktuell die bisher bis zum 31. Dezember befristeten Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) und Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) bis zum 31. Januar 2023 in weiten Teilen unverändert verlängert. Sie gelten ab dem 23. Dezember 2022. Geringfügig geändert wurde auch die Coronateststrukturverordnung.
Als inhaltliche Änderungen sind folgende Punkte hervorzuheben:
- Für Besucher von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, sowie von voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen gilt eine Ausnahme von den Testpflichten gemäß § 28b Abs. 1 IfSG. Zukünftig reicht es aus, dass diese Besucher an dem Tag des Besuchs einen Coronaselbsttest vornehmen und dies auf Verlangen gegenüber der für die Einrichtungen verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zumindest mündlich versichern (siehe § 5 Abs. 3a CoronaSchVO n. F.). Die Pflicht der Einrichtung, im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzeptes eine Testung anzubieten, bleibt von dieser Regelung unberührt. Bei begründeten Zweifeln oder Personen mit Symptomen kann die Durchführung eines von der Einrichtung zu stellenden Coronaselbsttests unter Aufsicht in der entsprechenden Einrichtung verlangt werden. Sofern eine Einrichtung zum Zeitpunkt des Besuchs eine Testmöglichkeit anbietet, kann sie die Besucherinnen und Besucher verpflichten, einen solchen Test vor Ort durchzuführen.
- Für Besucher von Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 CoronaSchVO (z. B. Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Justizvollzugsanstalten oder Heime der Jugendhilfe) ist die Testpflicht ebenfalls zugunsten eines am Besuchstag durchzuführenden Coronaselbsttests gelockert worden (siehe § 4 Abs. 4 und 6 CoronaSchVO).
- Die Pflicht zur fünftägigen Isolierung ab der Vornahme des ersten positiven Tests (PCR-Test oder vorheriger Coronaschnelltest) wird dahingehend präzisiert, dass die Isolierungspflicht für 5 volle Tage besteht und der Tag der Testvornahme bei der Berechnung der Isolierungsdauer nicht mitgerechnet wird (siehe § 8 Abs. 3 CoronaTestQuarantäneVO n. F.)
- Die bisherige, im Verordnungskontext enthaltene „Empfehlung“ des Verordnungsgebers (siehe § 8 Abs. 4 CoronaTestQuarantäneVO a. F.), auch nach Beendigung der Isolierung bis zum zehnten Tag ab dem erstmaligen Auftreten von Symptomen oder ab der Vornahme des ersten positiven Tests im Kontakt mit vulnerablen Personen eine Maske zu tragen, entfällt.
- Das Tätigkeitsverbot nach § 9 Abs. 1 CoronaTestQuarantäneVO für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens, die einer Testpflicht nach § 28b Absatz 1 IfSG oder § 4 CoronaSchVO in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, entsteht zukünftig mit Vorliegen eines positiven Coronaschnelltests oder PCR-Tests (bisher: Tätigkeitsverbot im Anschluss an die Absonderung). Eine gesonderte Anordnung ist weder für den Beginn noch das Ende des Tätigkeitsverbots erforderlich. Zur Beendigung des Tätigkeitsverbots ist zukünftig auch ein beaufsichtigter Selbsttest im Rahmen der Beschäftigtentestung ausreichend, wenn das Ergebnis bescheinigt wird (siehe § 9 Abs. 2 CoronaTestQuarantäneVO n. F.).
+++ 23.11. 14:20 +++
Die Landesregierung wird die Test- und Quarantäneverordnung, in der die wesentlichen Regelungen hinsichtlich Isolierungs- und Testregelungen festgelegt sind, zum 30. November 2022 anpassen, so das MAGS NRW in einer Pressemitteilung: „Wer positiv auf eine Coronainfektion getestet wurde, muss grundsätzlich fünf Tage in Isolierung. Die Isolierung endet automatisch nach fünf Tagen. Die bisherige Pflicht zur Freitestung entfällt. Für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen gilt in den entsprechenden Einrichtungen allerdings ein Tätigkeitverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses.“
Die neuen Regelungen gelten ab 30. November 2022. Dann gilt (auch für Isolierungen, die bereits vor dem 30. November begonnen haben):
- Wer einen positiven Selbsttest hat, ist verpflichtet, sich unverzüglich mittels einem Schnelltest oder PCR-Test nachtesten zu lassen. Diese Kontrolltestung kann in einer offiziellen Teststelle oder bei einem niedergelassenen Arzt oder Ärztin kostenfrei erfolgen.
- Ist das Ergebnis des Kontrolltests negativ, besteht keine Verpflichtung zur Isolierung. Ist das Ergebnis des Kontrolltests positiv, ist die betreffende Person verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in eine fünftägige Isolierung zu begeben.
- Gezählt wird ab Abnahme des Tests. Bei der Berechnung der Absonderungsdauer zählt der erste volle Tag der Absonderung als Tag 1 der Isolierung, d.h. der Tag der Testung wird nicht mitgerechnet.
- Für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen gilt darüber hinaus ein Tätigkeitverbot in diesen Einrichtungen bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses.
+++ 10.11. 09:31 +++
Das Sanierungs- und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) wurde am 8. November 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (siehe Artikel 9 Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes) und ist damit zum 9. November 2022 in Kraft getreten. Zeitlich begrenzt bis zum 31. Dezember 2023 ergeben sich folgende Änderungen:
- Vorübergehende Verkürzung des Prognosezeitraums für die Überschuldungsprüfung auf vier Monate (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SanInsKG),
- Vorübergehende Verkürzung der Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen auf vier Monate (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 SanInsKG),
- Vorübergehende Hochsetzung der Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung auf acht Wochen (§ 4a SanInsKG).
+++ 27.10. 14:20 +++
Das Land NRW hat aktuell die bisher bis zum 31. Oktober befristeten Corona-Schutzverordnung und Corona-Test-und-Quarantäneverordnung mit der „Siebenundsechzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2“ bis zum 30. November 2022 unverändert verlängert.
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Bitte beachten Sie auch immer die aktuellen Informationen unter „Meldungen der letzten Tage“!
In dieser Rubrik möchten wir Sie über die bestehenden Angebote von Förderprogrammen und Liquiditätshilfen für Unternehmen, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind, informieren. Im Sinne einer kompakten Übersicht folgt die Gliederung den Angeboten für Überbrückungshilfe, Kredite, Bürgschaften und Eigenkapitalstärkung. Auf eine umfängliche Beschreibung der Instrumente verzichten wir bewusst und geben stattdessen weiterführende Links an. Klicken Sie dafür jeweils auf „Mehr erfahren…“.
I. Überbrückungshilfe Phase 2
Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020 und schließt sich nahtlos an die 1. Phase (Fördermonate Juni bis August 2020) an. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Mitte Oktober gestellt werden. Zur Antragstellung berechtigt sind Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben (siehe auch Geschäftsführer-Rundschreiben Nr. 443/20 vom 21. September 2020). Parallel zum Start der 2. Phase der Überbrückungshilfe verlängert das Land NRW auch die „NRW Überbrückungshilfe Plus“. Mehr erfahren…
Interessant sind auch diese Informationen zum Konjunkturprogramm sowie dieses FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“.
II. Wirtschaftsstablisierungsfonds (WSF)
Der WSF richtet sich an große Unternehmen der Realwirtschaft, die in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllten:
Bilanzsumme größer als 43 Mio. Euro,
Umsatz größer als 50 Mio. Euro,
mehr als 249 Beschäftigte (im Jahresdurchschnitt).
Bei besonderer Bedeutung für die Sicherheit oder die Wirtschaft erhalten in Ausnahmefällen auch kleinere Unternehmen Zugang zum Fonds. Darüber entscheidet der interministerielle Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss (WSF-Ausschuss) im konkreten Einzelfall. Auch Start-ups können unter bestimmten Bedingungen anspruchsberechtigt sein. Mehr erfahren…
Antragsformular (PwC als Mandatar des Bundes).
III. Finanzierungshilfen für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler/-innen
1. KfW-Kredit für Wachstum
Konsortialkredit für Digitalisierung und Innovation. Für Investitionen und Betriebsmittel in den Bereichen Innovation und Digitalisierung. Für in- und ausländische Unternehmen mit einem Umsatz bis 2 Mrd. Euro. Leichterer Kreditzugang, da die KfW einen Teil des Risikos trägt. Flexible Finanzierungsstrukturen, Laufzeiten und Konditionen. Mehr erfahren…
2. KfW-Schnellkredit 2020
Für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die seit mindestens Januar 2019 am Markt sind und in der Summe der Jahre 2017 – 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben. Für Anschaffungen und laufende Kosten. Kredit mit 3,00 Prozent Sollzins p.a. Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 800.000 Euro. Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung. Die KfW übernimmt 100 Prozent des Bankenrisikos. Mehr erfahren…
3. KfW-Unternehmerkredit
Für etablierte Unternehmen, die mindestens 5 Jahre am Markt sind. Für Anschaffungen und laufende Kosten. Reduzierter Zinssatz von 1,00 bis 2,12 Prozent p.a. Bis zu 90 Prozent des Bankenrisikos übernimmt die KfW. Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 100 Mio. Euro. Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung sowie 2 Jahre keine Tilgung. Mehr erfahren…
4. NRW.BANK Universalkredit
Für gewerbliche Unternehmen (die sich mehrheitlich im Privatbesitz befinden und deren Jahresumsatz – einschließlich verbundener Unternehmen – 500 Mio. Euro nicht überschreitet), Angehörige der freien Berufe, Existenzgründer/-innen. Zinsgünstige Darlehen mit flexiblen Laufzeiten für Vorhaben im In- und Ausland. Hilfen für Unternehmen im Kontext der Auswirkungen des Coronavirus: Für Unternehmen, die wegen der Corona-Krise in Liquiditätsprobleme geraten sind, ist bei Betriebsmittelfinanzierungen bis zu 5 Jahren das Haftungsfreistellungsangebot von 50 Prozent Risikoübernahme um eine 80-prozentige Risikoübernahme erweitert worden. Der Mindestbetrag für Haftungsfreistellungen entfällt. Mehr erfahren…
5. NRW.BANK.Mittelstandskredit
Für gewerbliche Unternehmen (ab 5 Jahre nach Geschäftsaufnahme, mehrheitlich im Privatbesitz und Jahresumsatz einschließlich verbundener Unternehmen maximal 500 Mio. Euro), Angehörige der freien Berufe. Zinsverbilligte Darlehen zur Finanzierung von mittelständischen Unternehmen und freiberuflich Tätige – optional mit einer Haftungsfreistellung der NRW.BANK oder einer Bürgschaft der BÜRGSCHAFTSBANK NRW für das durchleitende Kreditinstitut. Mehr erfahren…
6. NRW.BANK.Infrastruktur Corona
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit mindestens 50-prozentigem öffentlichen Gesellschaftshintergrund, als gemeinnützig anerkannte Unternehmen/Organisationsformen (unabhängig von deren Träger), Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – unabhängig vom Jahresumsatz, Angehörige der freien Berufe, private Investoren, unabhängig von der Rechtsform. Betriebsmitteldarlehen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen aufgrund der Corona-Krise (befristet bis zum 31. Dezember 2020). Mehr erfahren…
7. NRW.BANK.Gemeinnützige Organisationen
Für gemeinnützige Organisationen, unabhängig von deren Rechtsform oder Größe, mit Sitz in Deutschland, die sich einem plötzlichen Liquiditätsengpass oder einer gänzlichen Nichtverfügbarkeit von Liquidität gegenübersehen und mindestens seit 1. Januar 2019 aktiv am Markt sind (Gründungsdatum). Ziel des Programms ist die Unterstützung gemeinnütziger Organisationen vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise und der damit verbundenen wirtschaftlichen Unsicherheit, um gemeinnützige Organisationen als gesellschaftlich wichtige Akteure im Rahmen der sozialen Infrastruktur in Deutschland zu stabilisieren. Das Programm ist befristet bis zum 30. Dezember 2020. Mehr erfahren…
8. NRW.BANK.Digitalisierung und Innovation
Für Existenzgründer/-innen, gewerbliche Unternehmen (kleine, mittlere und große Unternehmen, die sich mehrheitlich im Privatbesitz befinden) und Angehörige der freien Berufe. Zinsgünstige Darlehen für kleine, mittlere und große Unternehmen und freiberuflich Tätige zur Finanzierung von Digitalisierungs- und Innovationsvorhaben. Mehr erfahren…
Angebote für Existenzgründer und Unternehmensnachfolger, Selbstständige und Freiberufler, Unternehmen
9. KfW ERP-Gründerkredit – Universell (siehe auch NRW.BANK.Gründungskredit)
Für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind, Selbstständige und Freiberufler, Unternehmensnachfolger und Unternehmen. Für Anschaffungen und laufende Kosten. Reduzierter Zinssatz von 1,00 bis 2,12 Prozent p.a. Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung sowie 2 Jahre keine Tilgung. Bis zu 90 Prozent des Bankenrisikos übernimmt die KfW. Alternativ auch ohne Risikoübernahme, unabhängig vom Alter des Unternehmens. Mehr erfahren…
10. NRW.BANK.Gründungskredit
Bis 5 Jahre nach Geschäftsaufnahme (d. h. Datum der ersten Umsatzerzielung) werden gefördert: Existenzgründerinnen und -gründer, Angehörige der freien Berufe sowie in- und ausländische mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich im Privatbesitz befinden und deren Jahresumsatz einschließlich verbundener Unternehmen 500 Mio. Euro nicht überschreitet. Unabhängig davon, ob und gegebenenfalls wie lange sie bereits selbständig tätig sind, werden natürliche Personen, die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft übernehmen oder im Rahmen von Unternehmensnachfolgen eine tätige Beteiligung oder deren Aufstockung eingehen, gefördert. Für größere Vorhaben können zusätzliche Mittel aus dem „KfW ERP-Gründerkredit – Universell“ beantragt werden. Mehr erfahren…
IV. Bürgschaften
1. Klassische Bürgschaft
Für kleine und mittelständische bestehende Unternehmen und Existenzgründer/-innen der gewerblichen Wirtschaft (KMU-Definition der EU) einschließlich Betriebe des Gartenbaus sowie Angehörige der Freien Berufe. Unternehmen, die sich bereits vor dem 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, können nicht gefördert werden. Mehr erfahren…
2. ExpressBürgschaft
Kleine und mittelständische bestehende Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU-Definition der EU) einschließlich Betriebe des Gartenbaus sowie Angehörige der Freien Berufe. Das Unternehmen besteht mindestens drei Jahre. Mehr erfahren…
3. SchnellBürgschaft 100
Kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und junge Unternehmen (Gründung vor oder am 1. Januar 2019) einschließlich Betriebe des Gartenbaus sowie Angehörige der Freien Berufe. Das Unternehmen besteht mindestens seit dem 1. Januar 2019. Mehr erfahren…
4. Exportkreditgarantien (Hermesbürgschaften)
Die Bundesrepublik Deutschland stellt diese Bürgschaften zur Deckung des außenwirtschaftlichen Risikos bereit, um deutsche Exporteure im Auslandsgeschäft zu schützen. Mehr erfahren…
V. Beteiligungskapital
1. Staatliches Hilfsprogramm zur Stärkung der Eigenkapitalbasis (KBG Säule II)
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU mit Sitz oder Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen, die per 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) waren und in 2020 infolge der Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind. Mittels der Teil-Refinanzierung über haftungsfrei gestellte Mittel der KfW-Bank und der NRW.BANK kann die Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) für die mittelständische Wirtschaft in NRW etablierten KMUs Beteiligungskapital in Form von typisch stillen Beteiligungen zur Verfügung stellen und somit deren Eigenkapitalbasis stärken. „Start-Up“-Unternehmen können Mittel bei der NRW.BANK beantragen (siehe auch NRW.Start-up akut). Mehr erfahren…
2. Mikromezzaninfonds
Mezzaninkapital ist eine Mischform aus Eigen- und Fremdkapital. Das Unternehmen erhält wirtschaftliches Eigenkapital. Der „Mikromezzaninfonds Deutschland“ kann ohne Einschaltung der Hausbank und ohne Sicherheiten stille Beteiligungen eingehen (max. 75.000 Euro) und trägt zur Verstärkung der wirtschaftlichen Eigenkapitalbasis bei. Mehr erfahren…
3. NRW.BANK.Mittelstandsfonds
Der NRW.BANK.Mittelstandsfonds fördert etablierte mittelständische Wachstumsunternehmen mit attraktiver Technologie- oder Wettbewerbsposition in Nordrhein-Westfalen durch die Bereitstellung von Eigenkapital bzw. eigenkapitalähnlichem Kapital (individuelles Mezzanine-Kapital). Dieser Fonds berücksichtigt vor allem die veränderten Finanzierungsbedingungen mittelständischer Unternehmen und ihre Herausforderungen bei der Beschaffung von Eigenkapital. Investitionen erfolgen in mittelständische Wachstumsunternehmen ab einem Investitionsvolumen von 1 Mio. Euro. Mehr erfahren…
4. NRW.BANK.Spezialfonds
Zielgruppe sind mittelständische Unternehmen aus dem Produktions- und Dienstleistungssektor mit Bezug zum Land Nordrhein-Westfalen, die sich in einer besonderen Finanzierungssituation befinden und deren Umsatz in der Regel 15 bis 200 Mio. Euro beträgt, maximal jedoch 500 Mio. Euro. Eigenkapital für besondere Finanzierungssituationen. Mehr erfahren…
Angebote für Existenzgründer und Unternehmensnachfolger, Selbständige und Freiberufler, Unternehmen
5. NRW.SeedCap
Für KMU (Kapitalgesellschaften), die sich in Gründung oder in Gründungsphase befinden. Beteiligungen der NRW.BANK an Kapitalgesellschaften in der Gründungsphase (bis zu 18 bzw. 36 Monate nach Gründung). Mehr erfahren…
6. NRW.BANK.Venture Fonds
Der NRW.BANK.Venture Fonds fördert als Co-Investor in Nordrhein-Westfalen innovative Unternehmen in attraktiven Zukunftsbranchen. Hierbei haben die Unternehmen die Frühphase und bereits erste Finanzierungsrunden erfolgreich durchlaufen. Startups und junge Wachstumsunternehmen (Kapitalgesellschaften) mit überzeugendem Geschäftsmodell, erste oder zweite institutionelle Finanzierungsrunde (Series A oder B). Für durch die Corona-Krise nachweislich beeinträchtige Unternehmen gelten geänderte Anlagekriterien. Die Finanzierung ist nun auch in einer späteren Wachstumsphase (z. B. Finanzierungsrunden C oder D möglich). Die Antragstellung ist möglich bis zum 31. Dezember 2020. Mehr erfahren…
7. NRW.Start-up akut
Gefördert werden innovative, wachstumsorientierte Kapitalgesellschaften (UG/GmbH) in Seed- oder Start-up-Phase (nicht älter als 36 Monate), die nachweislich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sind. Die NRW.BANK nimmt für die Vergabe des Wandeldarlehens eine Refinanzierung aus Mitteln der KfW in Anspruch. Diese stammen aus der sog. „Säule 2“ des 2 Milliarden Euro-Maßnahmenpakets der Bundesregierung für Start-ups und kleine Mittelständler. Mehr erfahren…
Eine Übersicht aller rechtlichen Bestimmungen finden sie hier.
Bitte beachten Sie auch immer die aktuellen Informationen unter „Meldungen der letzten Tage“!
Insbesondere für rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit den Coronavirus stehen Ihnen unsere Verbandsjuristen sehr gerne zu Verfügung. Einen kompakten Leitfaden zur konkreten arbeitsrechtlichen Fallgestaltung finden Sie hier.
Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie und Hinweise für die Praxis hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) zusammengefasst.
Alle aktuellen Verordnungen (wie bspw. die Corona-Schutzverordnung) finden Sie auf der Webseite des NRW-Gesundheitsministeriums
Die Notbetreuung für Kinder von Beschäftigten im Lebensmitteleinzelhandel ist laut Leitlinie des Arbeitsministeriums auf Antrag möglich. Die Einzelheiten hierzu sind in einem Erlass des NRW Gesundheitsministeriums geregelt. Einen Vordruck zur Unabkömmlichkeit der Arbeitnehmer finden Sie verlinkt.
Das NRW Verkehrsministerium hat in einem Erlass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat die Sonntagsarbeitszeit gelockert.
Alles rund ums Thema KUG finden Sie hier.
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Hier finden Sie unser Merkblatt Kurzarbeit sowie eine Sammlung der wichtigen Antragsformulare und Vereinbarungen. Die Agentur für Arbeit hat uns ein hilfreiches Hinweisblatt zum Kurzarbeitergeld zur Verfügung gestellt sowie außerdem eine Anleitung, wie Sie KUG online beantragen können. Das Formular zur Anzeige über Arbeitsausfall ist ebenfalls verlinkt.
Kurzarbeit ist generell anzumelden: Musterschreiben für die Ankündigung der Kurzarbeit
Nach § 9 MTV Einzelhandel NRW soll Kurzarbeit mit 4-Wochen-Frist vorher angekündigt werden. Diese Regel gilt nach unserer Auffassung nur in konjunkturellen Schwankungssituationen und nicht bei der Epidemielage. Das kann man zwar auch anders sehen, sollte aber dann, wenn die Arbeitsagentur die 4-Wochen-Frist ansprechen sollte, so vorgetragen werden. Unsere Verbandsjuristen helfen Ihnen.
Sofern in einem Monat bereits Kurzarbeit eingeführt worden ist und Kurzarbeitergeld gezahlt werden soll, muss unabhängig von der späteren Beantragung der Auszahlung für den Sitz der Betriebsstätte (für Filialunternehmen also ggfs. bei verschiedenen Arbeitsagenturen) eine Anzeige der Kurzarbeit erfolgen. Dies kann online geschehen. Hier finden Sie das entsprechende Formular. Die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes erfolgt dann im Nachgang mit der Arbeitsagentur. Hier finden Sie das entsprechende Formular.
Die Agentur für Arbeit hat zwei kurze, anschauliche Videoclips über die Voraussetzungen und das Verfahre von KUG produziert:
Kurzarbeitergeld Teil 1 – Voraussetzungen
Kurzarbeitergeld Teil 2 – Verfahren
An die neue Rechtslage zum Kurzarbeitergeld angepasst wurden nunmehr auch die Informationen der Bundesagentur für Arbeit. Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 („Sozialschutz-Paket“) beschlossen. Unter anderem vorgesehen ist, dass geringfügige Beschäftigungen nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden sollen. Hier finden Sie den Gesetzentwurf und eine Bewertung des HDE. Zur Kenntnis: Referentenentwurf für eine Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit
Minijobs
Die Minijob-Zentrale informiert hier allgemein über Minijobs in Zeiten der Corona-Epidemie und zu folgenden Themen im Besonderen:
– Minijob-Arbeitgeber können bei Zahlungsrückständen unbürokratische Hilfen erhalten. Näheres erfahren Sie hier.
– Arbeitnehmer, für deren Hauptbeschäftigung Kurzarbeit angemeldet wurde, können daneben einen Minijob ausüben. Allerdings kann sich der Minijob auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes auswirken.
– Da es derzeit insbesondere im Bereich der Saisonarbeit zu fehlenden Arbeitskräften kommt, ist beabsichtigt, die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage auszuweiten. Die Anhebung soll für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2020 gelten. Die Einzelheiten werden derzeit erarbeitet.
Noch ein Hinweis:
Vor einiger Zeit waren gefälschte E-Mails zum KUG im Umlauf. Die Bundesagentur für Arbeit hat darauf hingewiesen und ist nicht Absender dieser Mails. Die BA fordert Arbeitgeber nicht per Mail auf Kurzarbeitergeld zu beantragen.“ Pressemitteilung der Arbeitsagentur
Hier finden Sie alle sonstigen Themenbereiche gesammelt.
Noch ein kleiner Tipp: Unternehmer NRW informiert gemeinsam mit dem Institut für angewandte Arbeitswissenschaft über den Umgang mit der Corona-Pandemie und gibt „Hilfestellung für die Arbeit im Betrieb„.
Abstand halten in Geschäften! Das NRW-Gesundheitsministerium hat uns Plakate zur Verfügung gestellt, die Sie gerne auf handelsüblichen Druckern ausdrucken und in Bereichen mit Publikumsverkehr aushängen können. Das Plakat steht in zwei Varianten auch auf der Internetseite des NRW-Gesundheitsministeriums unter folgenden Links zum Download zur Verfügung: Farbdruck/ Schwarz-Weiss-Druck
Für den Fall, dass Ausgangssperren verhängt und Passierscheine verlangt werden sollten, finden Sie hier ein uns von Arbeitgeber NRW erstelltes inoffizielles Muster für einen Passierschein bzw. eine Arbeitgeberbescheinigung, das sich an den sehr strengen Vorgaben der in Frankreich verfügten Ausgangssperre orientiert.
Medizinische Fragen, Risikobewertung, Verhalten und Vorsorge erläutert das Robert-Koch-Institut (RKI) und auch auf der Homepage des Bundesministerium für Gesundheit finden Sie tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat zu Fragen rund um das Coronavirus eine Hotline für Unternehmen eingerichtet, die von Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr unter 030 18615 1515 erreichbar ist. Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sind zentrale Informationen für Unternehmen zusammengetragen, u.a. zu möglichen Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen.
Auf der Homepage des Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW finden Sie Informationen und Ansprechpartner für Unternehmen sowie wichtige Formulare.
Tipps für Handel und Warenlogistik gibt die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW).
Unterstützung zur betrieblicheb Pandemieplanung bietet u.a. das Bundesamt für Bevölkerungsschutz. Hier finden Sie einen hilfreichen Leitfaden zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei beruflichen Auslandsreisen und Entsendungen.
Zu Auswirkungen auf das Messegeschehen informiert die Deutsche Messe AG ebenso wie die Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft (Auma)
Häufig gestellte Fragen und Hygienetipps geben die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie das Bundesinstitut für Risiokobewertung (BfR)
Unsere Veranstaltungen rund um die Corona-Krise mit Webinaren zu rechtlichen Aspekten, Einstieg in den Onlinehandel, Finanzhilfen uvm. finden Sie nun gebündelt auf www.handelsverband-nrw.de/corona-veranstaltungen/