Steuern und Gebühren sind ein nicht unerheblicher Kostenfaktor für die Einzelhandelsunternehmen. Der Handelsverband NRW setzt sich daher dafür ein, dass verlässliche, politische Rahmenbedingungen diesen Kostenfaktor auch auf Dauer planbar machen. Stehen Veränderungen an, treten die Einzelhandelsverbände für die Belange ihrer Mitgliedsunternehmen ein, um eine Schlechterstellung zu vermeiden.
Gewerbesteuer
So stellt der Handelsverband NRW vor dem Hintergrund der angestrebten Reform der Gewerbesteuer klar, dass die besonders im Handel relevante, massive Ausweitung der Hinzurechnung von ertragsunabhängigen Elementen nicht zur angestrebten Stabilisierung der Gewerbesteuereinnahmen geführt, die nach wie vor Schwankungen unterliegen. Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz ist der Finanzierungsanteil für die Hinzurechnung von Mieten/Pachten/Leasingraten für Immobilien zum 1. Januar 2010 von 65 auf 50 Prozent gesunken. Der HV NRW setzt sich für eine grundlegende Reform der Gemeindefinanzierung ein. Die Gemeinden benötigen eine neue stabile und gesunde Basis ihrer Finanzierung. Denkbar ist ein höherer kommunaler Anteil der Kommunen an Einkommens- und Umsatzsteuer, verbunden mit einem kommunalen Hebesatzrecht.
Für den Einzelhandel bedeutet die deutliche Ausweitung der Hinzurechnung konkret, dass im Wesentlichen seine Geschäftsgrundlage – das angemietete Ladenlokal – einer Steuer unterworfen wird. Zusammen mit den üblichen Finanzierungsmodi der Branche entsteht eine Belastung mit Hinzurechnungen, die weit über den durchschnittlichen zehn Prozent für die gesamte deutsche Wirtschaft liegt. Die Folge: Substanzbesteuerung bei Kapitalgesellschaften und Anrechnungsüberhänge bei Personengesellschaften. Die massive Hinzurechnung von Finanzierungskosten zur Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer hat auch nichts daran geändert, dass vor allem der größere Mittelstand und die großen Unternehmen Gewerbesteuerzahler sind. Mit dieser deutlichen Einengung des Zahlerkreises erfüllt die heutige Gewerbesteuer bei weitem nicht den Anspruch, alle wirtschaftlich Tätigen einer Gemeinde, die von deren Infrastruktur profitieren, an den Kosten für deren Finanzierung zu beteiligen. Die erfolgte Minderung der Hinzurechnung von ertragsunabhängigen Elementen auf 50 Prozent kann daher nur ein erster Schritt sein: Der Handel hält deswegen seine Forderung nach kompletter Streichung der Hinzurechnung von Kosten bei der Gewerbesteuer (Mieten, Pachten, Zinsen und Leasingraten), mindestens jedoch die Absenkung des Finanzierungsanteils bei Immobilien auf 25 Prozent, aufrecht. Minimalziel der Reform muss die Eliminierung aller ertragsunabhängigen Elemente sein.
Rundfunkbeitrag
Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist trotz massiver Proteste aus dem Einzelhandel am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Die durchschnittliche Belastung je Einzelhandelsunternehmen ist damit um das Zwei- bis Dreifache gestiegen. Maßgebliche Ursache dafür sind die auf der Anzahl der Betriebsstätten und Mitarbeiter basierenden Berechnungsgrundlagen: Der hohe Filialisierungsgrad der Branche sowie mitarbeiterfreundliche, flexible Teilzeitmodelle führen zu ausgeprägten Ungleichbehandlungen. So muss ein Handelsunternehmen mit mehreren Filialen ein Vielfaches dessen bezahlen, was ein Wirtschaftsunternehmen bei vergleichbarer Mitarbeiterzahl mit nur einem Standort zu leisten hat. Ein durch den Handelsverband Deutschland (HDE) in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten bestätigt, dass der Anfang des Jahres in Kraft getretene Rundfunkbeitrag den Einzelhandel in verfassungswidriger Weise belastet. Der Gutachter, der Leipziger Staatsrechtler Prof. Dr. Christoph Degenhart, kommt zu dem Ergebnis, dass der neue Rundfunkbeitrag eine Steuer darstellt, für die die Länder nicht zuständig waren. Außerdem stelle die überproportionale Belastung der Filialunternehmen einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Damit werden die seit 2010 geäußerten Kritikpunkte an der Umsetzung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages bestätigt und dringender Handlungsbedarf angemahnt.
2015 wurde der Rundfunkbeitrag einer Evaluierung unterzogen. In der Konsequenz dieser Evaluierung haben die Ministerpräsidenten der Länder im Juni 2015 anlässlich ihrer Konferenz beschlossen, Anpassungen des bestehenden Rundfunkbeitragssystems vorzunehmen. In diesem Zusammenhang soll die Mitarbeiterzahl bei den Betriebsstätten künftig nicht mehr pro Kopf, sondern nach Vollzeitäquivalenten berechnet werden, um Betriebe mit vielen Teilzeitbeschäftigten zu entlasten.
Ein entsprechender Entwurf zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde am 3. Dezember 2015 durch die Ministerpräsidenten unterzeichnet. Der Änderungsvertrag muss nun in den Landtagen ratifiziert werden. Inkrafttreten soll der Vertrag am 1. Oktober 2016.
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Steuern und Gebühren auf Bundesebene
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