Über die beabsichtigten Eckpunkte der vorgesehenen Strom- und Gaspreisbremse haben wir bereits mehrfach berichtet. In dieser Woche sind nun erstmals konkrete Gesetzentwürfe zur Gas- und Strompreisbremse veröffentlicht worden, die Sie ebenso wie ein sehr aufschlussreiches Erläuterungspapier aus Regierungskreisen im Folgenden verlinkt finden:

Referentenentwurf einer Formulierungshilfe Gas
Referentenentwurf einer Formulierungshilfe Strom
Erläuterungspapier zur Gas- und Strompreisbremse

1. Gaspreisbremse

Der Gesetzentwurf weicht hinsichtlich der Höhe und der Kontingente nicht von den bereits kommunizierten Vorschlägen ab. Demnach ist für SLP-Kunden (Standardverbraucher/max. 1,5 Mio. kWh/Jahr) ein garantierter Gas-Brutto-Preis von 12 ct/kWh für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs vorgesehen. In den bisherigen Vorschlägen war ein Zeitraum von März 2023 bis April 2024 veranschlagt. Neu ist, dass der Gesetzentwurf im März eine Rückwirkung für die Monate Januar und Februar 2023 enthält.

Für RLM-Kunden (Kunden mit registrierender Leistungsmessung mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh/Jahr) sieht der Entwurf einen garantierten Gas-Netto-Preis von 7ct/kWh für 70 % der Verbrauchsmenge, bezogen auf den Verbrauch von 2021 vor. Die Laufzeit ist mit einem Zeitraum von Januar 2023 bis April 2024 unverändert geblieben. Stromerzeugungskraftwerke sind ausgeschlossen, damit die Gasverstromung nicht subventioniert wird. Damit die Gaspreisbremse in Anspruch genommen werden kann, ist eine Anmeldung bei dem jeweiligen Versorger erforderlich.

Der Gesetzentwurf sieht Höchstgrenzen für die Entlastungssummen vor, die jedoch maßgeblich Industrieunternehmen betreffen. Für Hilfen oberhalb von 2 Mio. Euro sind ferner Pflichten zur Standorterhaltung vorgesehen.

2. Strompreisbremse

Der Gesetzentwurf weicht hinsichtlich der Höhe und der Kontingente ebenfalls nicht von den bereits kommunizierten Vorschlägen ab. Für SLP Kunden soll ab Januar 2023 bis 30. April 2024 eine Deckelung auf 40 ct/kWh (brutto) für ein Grundkontingent von bis zu 80 % des Verbrauchs 2021 gelten. Für RLM-Kunden (ab 30.000 kWh/a) ist eine Deckelung auf 13 ct/kWh (netto) für ein Grundkontingent von 70 % des Verbrauchs 2021 von Januar 2023 bis April 2024 vorgesehen. Entgegen ursprünglicher Pläne würde die Grenze für Großverbraucher von 100.000 kWh/a deutlich auf 30.000 kWh/a abgesenkt. Die Finanzierung der Strompreisbremse soll über die Abschöpfung von „Übererlösen“ in klar definierten Bereichen der Energiewirtschaft erfolgen.

Hinsichtlich der Höchstgrenzen sowie zum Standorterhalt gelten gleichlautende Bestimmungen wie zur Gaspreisbremse.

3. Zeitplan

Der Zeitplan sieht einen Kabinettsbeschluss am 25.11.2022 vor und die erste Lesung am 01.12.2022. Am 15. Dezember sollen die Gesetzesentwürfe zur Gas- und Strompreisbremse abschließend im Bundestag sowie am 16. Dezember final im Bundesrat beraten werden.

4. Bewertung

Das geplante Vorziehen der Entlastungen und die erfolgte Absenkung der der Grenze für Großverbraucher bei der Strompreisbremse sind zu begrüßen. Klare Signale über Entlastungen an die Verbraucherinnen und Verbraucher sind gerade im derzeitigen Weihnachtsgeschäft von höchster Bedeutung! Mit der Vorlage der Gesetzentwürfe werden nun weitere Unklarheiten in einem sehr zähen und komplexen Prozess reduziert. Allerdings gilt es, die finalen Texte abzuwarten. Die EU-beihilferechtlichen Fragen bedürfen aber immer noch weiterer Klärung. Vermutlich wenig Hoffnung kann sich unsere Branche aber machen, von den Härtefallregelungen zu profitieren. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie informieren.