Der Bundestag und der Bundesrat haben die Gesetze zur Begrenzung des Anstiegs der Gaspreise (GasPBG) und Strompreise (StromPBG) mit den Empfehlungen des Ausschuss für Klimaschutz und Energie angenommen. Die Vorabfassungen beider Gesetze (GasPBG BT 20/4911 und StromPBG BT 20/4915) sind entsprechend verlinkt.

In beiden Gesetzen sind Corona- oder anderweitig bedingte Schließungszeiten im Referenzzeitraum 2021 noch nicht berücksichtigt. Allerdings sind für den Einzelhandel wichtige Ergänzungen eingefügt, nämlich der Vorbehalt, dass das BMWK durch eine Rechtsverordnung die Berechnung des Differenzbetrages anpassen können soll. Das BMWK wird ermächtigt, eine solche Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages, aber ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.

Der HDE hat sich in seiner Stellungnahme zum Entwurf des StromPBG dafür ausgesprochen, dass eine Schätzung gem. § 5 Abs. 2 Satz 3 StromPBG auch dann erfolgen soll, wenn die Messdaten für den Stromverbrauch im Jahr 2021 „nicht für die normale Geschäftstätigkeit repräsentativ sind. Diese Ergänzung ist u.E. nun im Rahmen der Rechtsverordnung möglich. Nun hat das BMWK bis zum 15. März 2023 Zeit für Verhandlungen mit der EU-Kommission und der Abfassung der Rechtsverordnung.

Bis dahin wird sich der HDE bei den beteiligten Ministerien weiter dafür einsetzen, dass in der / den Rechtsverordnung(en) eine Berücksichtigung Corona-bedingter Schließungszeiträume enthalten ist. Weitere Informationen stellen wir Ihnen wie immer zur Verfügung, sobald sie uns vorliegen.

Wir hatten Ende November bereits in Sachen Gas- und Strompreisbremse informiert. Falls Sie die Details noch einmal lesen möchten, finden Sie diese hier.